Satzung 

des Schulfördervereins der Staatlichen Grundschule "Astrid Lindgren" Osthausen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
( 1 ) Der Schulförderverein der Staatlichen Grundschule "Astrid Lindgren" e.V. ist ein außerschulische Vereinigung. Er führt den Namen "Schulförderverein der Staatlichen Grundschule 'Astrid Lindgren' Osthausen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.".
( 2 ) Sein Sitz ist in 99310 Osthausen, Schulstraße 99a
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck
( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Staatlichen Grundschule "Astrid Lindgren" in Osthausen.
( 2 ) Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Schülerinnen und Schüler der Staatlichen Grundschule "Astrid Lindgren" dienen. Er macht sich insbesondere zur Aufgabe:
  1. die sozialen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern zu fördern
  2. schulische und außerschulische Veranstaltungen, wie Schulfeste, Sportveranstaltungen Projekten und Arbeitsgemeinschaften zu bereichern und zu unterstützen
  3. Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen
  4. die Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern zu vernetzen
  5. die vorschulische Bildung und Erziehung in den Kindertagesstätten des Schuleinzugsgebietes zu fördern
§ 3 Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Mitgliedschaft
( 1 ) Jede vollgeschäftsfähige Person (BGB) öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
( 2 ) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
( 4 ) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schuljahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
( 5 ) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied 
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

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§ 5 Mitgliedsbeitrag
 ( 1 )            Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§ 6 Organe des Vereins
( 1 ) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
( 2 ) Der Gesamtvorstand besteht aus:
  • dem/der Vorsitzenden, 
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, 
  • dem/der Schriftführer/in, 
  • dem/der Kassenwart/in, 
  • sowie einem bis zu vier Beisitzern.
( 3 ) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Kassenwart/in,
( 4 ) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
( 5 ) In Abweichung zu den Regelungen in Absatz 4 sind die Mitglieder des Vorstandes bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 3.000 Euro nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

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§ 7 Vorstand
( 1 ) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
( 3 ) Der Vorstand kann Vereinsämter nur ehrenamtlich besetzen.
( 4 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt:
a. die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, wie z.B. die Zustimmung zu dem vom Vorstand erstellen Jahresplan und Haushaltsplan
b. die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands nach Rechnungsprüfung
c. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
f. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
( 2 ) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a. mindestens einmal im Jahr, b. wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, c. wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
( 3 ) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich / elektronisch 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
( 4 ) Mitgliederversammlungen können online stattfinden.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
( 6 ) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 7 ) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter vorgeschlagen. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
( 8 ) Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
( 9 ) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

§ 9 Datenschutz (DSGVO)
( 1 ) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Pflichten des Vereins werden personenbezogene Daten der Mitglieder (wie Name, Adresse, E-Mail-Adresse) unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) digital gespeichert und verarbeitet.
( 2 ) Auskunftsberechtigt gemäß DSGVO ist der vertretungsberechtigte Vorstand.

§ 10 Auflösung des Vereins
( 1 ) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Osterhausen – Wülfershausen, zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit.
( 3 ) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

§ 10 Inkrafttreten
( 1 ) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 14.01.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Osthausen, 14.01.2025






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